Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Betrug) | Einstellung Strafverfahren
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Beschluss vom 6. Dezember 2021BEK 2021 77MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,sowie1.D.________,2.E.________,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung Strafverfahren (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Betrug)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021, SU 2020 528 / 531);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Beschuldigten gründeten und führten die konkursite G.________ AG, welche philippinische Pflegefachkräfte nach Deutschland und in die Schweiz vermittelte. Sie wurden durch die Stiftung A.________ wegen mutmasslicher Vermögens- und Konkursdelikte angezeigt (U-act. 8.1.001). Am 25. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren jedoch unter anderem betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell Betrug in Bezug auf die angebliche zweckentfremdete Verwendung eines durch die Stiftung der G.________ AG gewährten Darlehens ein. Dagegen beschwerte sich die Stiftung mit Eingabe vom 7. Juni 2021 rechtzeitig am Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung insoweit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Der Beschuldigte 2 beantragt, auf die Beschwerde betreffend ungetreue Geschäftsführung nicht einzutreten, eventuell sowie im Weiteren abzuweisen(KG-act. 7). Der Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen.2.Die Einstellungsverfügung ist im Sachverhalt des durch die Beschwerdeführerin gewährten Darlehens angefochten und im Übrigen in Rechtskraft getreten, soweit für andere Sachverhalte nicht Strafbefehle ergingen(vgl. angef. Verfügung E. 1.1 sowie U-act. 0.1.001 f.). Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.3.Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,sowie1.D.________,2.E.________,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Betrug)